AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  1. 1. Allgemeines
  2. 1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. 1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
  4. 1.3. Vereinbarungen oder Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluß sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
  5. 1.4. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Abkommens vom 11. April 1980 Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
  6. 1.5. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Gelsenkirchen.
  7. 1.6. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Gelsenkirchen, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  8. 1.7. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE).
  1. 2. Angebot, Umfang der Lieferung, Lieferzeit und Gefahrenübergang:
  2. 2.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
  3. 2.2. Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind.
  4. 2.3. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
  5. 2.4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  6. 2.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  7. 2.6. Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist - verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt - oder wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für ihn kein Interesse hat, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Im Übrigen gilt Ziffer 6.
  8. 2.7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Ferner wird in diesem Falle die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
  9. 2.8. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes - auch durch eigene Fahrzeuge - auf den Besteller über, auch im Fall einer Franko-Lieferung.
  10. 2.9. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  1. 3. Preise und Zahlungsbedingungen
  2. 3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Betriebsstätte ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. 3.2. Werden bis zur Lieferung oder Leistung die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Transportkosten usw. erhöht, so ist der Besteller verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Mehrpreis auch dann zu zahlen, wenn ein Festpreis vereinbart ist.
  4. 3.3. Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verträge zwischen dem Besteller und uns.
  5. 3.4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  6. 3.5. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
  7. 3.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. 4. Eigentumsvorbehalt
  2. 4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung vor. Darüber hinaus behalten wir uns Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, an den gelieferten Waren vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
    Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
  3. 4.2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit des Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. 4.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. zu deren Einbau in das Grundstück eines Dritten aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder einem Einbau der Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird oder in einem oder mehreren Grundstücken eines oder mehrerer Dritter eingebaut wird.
    Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Marktwertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20% als vereinbart.
    Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. 4.4. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. 4.5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe bzw. zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  1. 5. Gewährleistung
  2. 5.1. Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB. Der Besteller hat insbesondere die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. 5.2. Mangelhafte Ware bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt oder wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug geraten, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. 5.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und/oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  5. 5.4. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
  6. 5.5. Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
  7. 5.6. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.
  8. 5.7. Wir übernehmen keine Gewährleistung, dass Maschinen, Geräte usw., die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, nach dem ausländischen Recht zugelassen werden.
  1. 6. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Freizeichnung - im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung -:
  2. 6.1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen -, z.B. wegen:
    - Verletzung vertraglicher Nebenpflichten,
    - Beratungsfehlern,
    - Verzugs,
    - Unmöglichkeit (mit Ausnahme anfänglichen Unvermögens),
    - Montagefehlern,
    - Reparaturschäden,
    - Verschuldens bei Vertragsabschluß,
    - schuldhafter Verletzung der Nachlieferungspflicht oder
    - unerlaubter Handlung
    sind ausgeschlossen.
  3. 6.2. Ziffer 6.1 gilt jedoch nicht, wenn
    - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
    - gegen vertragliche Hauptleistungspflichten zumindest leicht fahrlässig verstoßen wird oder ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen (z.B. durch das Produkthaftungsgesetz) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig ist.
  4. 6.3. Die in Ziffern 6.1 und 6.2 geregelte Freizeichnung gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
  5. 6.4. Kann im Einzelfall die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Darüber hinaus ist der Schaden bei der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 7-fachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Bestellers resultieren.
  6. 6.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Stand: 01.01.2010